Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Argovie

Vote anticipé
GPR 12 :
Die Stimmabgabe ist mindestens auch an den beiden Vortagen vor dem Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann zusätzlich den dritten und vierten Vortag als Wahl- und Abstimmungstag festlegen.
Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.
Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.

GPR 11 II :
In Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen kann der Gemeinderat Wanderurnen einsetzen. Für weitere Fälle ist die Zustimmung des Departements des Innern erforderlich.

VGPR 13 Satz 2 :
Wanderurnen sind ebenfalls von zwei Mitgliedern zu begleiten.


Vote par correspondance
GPR 17 I und III :
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.
Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden.


Vote par procuration
GPR 17 II und IV :
Ehegatten dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.
Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind, das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.

VGPR 23 I :
Die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe unter Ehegatten erfolgt im Wahllokal während den festgelegten Urnenöffnungszeiten. Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen.